Keine Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen

Ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen besteht eine Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht.
Handlungsempfehlung Schüler und Lehrkräfte werden nur von der Maskenpflicht befreit, wenn sie medizinische oder psychische Beeinträchtigungen durch die Maske nachweisen. Der konkrete Fall Die Antragstellerin besucht eine Grundschule auf der Insel Rügen. Im Landkreis Vorpommern-Rügen herrschte zum Zeitpunkt der Antragstellung eine 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner von unter 50. Aus diesem Grund fand in den Jahrgangsstufen
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