Keine Testpflicht bei schulischen Abschlussprüfungen

Die Teilnahme an Abschlussprüfungen ist auch ohne negativen Corona-Test zulässig.
Handlungsempfehlung Die Schulen sind gehalten, die Prüfung so zu organisieren, dass sowohl getesteten als auch nicht getesteten Prüflingen die Teilnahme ermöglicht wird. Dies folgt aus Artikel 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit). Der konkrete Fall Ein Berufsschüler wollte an der Abschlussprüfung „Gärtner/Gärtnerin, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau“ an einem Berufskolleg in Bonn teilnehmen. Die zuständige Landwirtschaftskammer NRW verlangte von
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