Lehrkraft kann wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht gekündigt werden
Der Fall: Eine Lehrkraft an einer Grundschule in Brandenburg äußerte sich mehrfach per E-Mail gegenüber der Schulelternsprecherin zur geltenden Maskenpflicht in der Schule. Er schrieb wörtlich: „(…) Ich bin der Meinung, dass diese „Pflicht“ eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet.“. Des Weiteren forderte die Lehrkraft die Eltern auf, mit einem vorformulierten 2-seitigen Schreiben
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