Mindestlohn gilt auch für Ausländer, deren Arbeitgeber nicht in Deutschland sitzt
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) darf nicht umgangen werden.
Handlungsempfehlung Lassen Sie sich davon nicht irritieren: Auch wenn der Fall den Arbeitstourismus in der Pflege betrifft, kann dieser aber auch Relevanz für Ihre Schule haben. Kommen Lehrkräfte z. B. aus osteuropäischen Staaten zur Hospitation an Ihre Schule, sind aber dort Lehrer oder Referendare, muss der deutsche Mindestlohn für die Tätigkeit an Ihrer Schule gezahlt
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