Datenschutz bei der Kooperation mit Honorarkräften

©yukipon00 - stock.adobe.com
Die Kontakte der Schulen sind aber nicht auf öffentliche Stellen beschränken. Sicher arbeiten auch Sie zunehmend mit Honorarkräften zusammen oder kooperieren mit einem Schulfotografen und natürlich mit Ihrem Förderverein. Auch und gerade im Umgang mit diesen Privatpersonen ist ein besonders sensibler Umgang mit personenbezogenen Daten gefragt. Wahrscheinlich greifen auch Sie – zumindest, wenn Sie eine
Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie "Recht und Schulmanagement" 14 Tage GRATIS: Das Gesamtpaket, dass Ihren Schulleitungsalltag entlastet!

  • Zeit sparen: Durch direkte Handlungsempfehlungen und über 350 Mustervorlagen, Checklisten und Arbeitshilfen zum sofortigen Einsatz in Ihrem Schulalltag
  • Sicherheit stärken: Durch praxisnahe, rechtssichere und anwaltsgeprüfte Antworten auf Ihre offenen Fragen
  • Ideen gewinnen: Durch regelmäßige Impulse, Best Practice und Fallbeispiele anderer Schulleitungen

Mehr zum Thema

Teaser
Private „Freundschaften“ auf Facebook

Soweit Lehrer, Eltern und Schüler privat miteinander auf Facebook „befreundet“ sind, ist das rechtlich weder zu beanstanden, noch kann dies den Kollegen untersagt werden. Wichtig ist allerdings, dass die Kommunikation

OGS-Betreuung kann selbstständig erfolgen

Handlungsempfehlung Die Betreuungskräfte Ihrer OGS können auch selbstständig tätig sein. Lehrkräfte, die in der OGS tätig sind, ohne Lehrer an Ihrer Schule zu sein, können sich nicht in ein Arbeitsverhältnis