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Treten an Ihrer Schule ansteckende Krankheiten auf, sind Sie – wenn die Voraussetzungen des § 34 IfSG erfüllt sind – verpflichtet, die Krankheitsfälle namentlich dem Gesundheitsamt zu übermitteln. Darüberhinausgehende Informationen über den Gesundheitszustand von Kindern dürfen Sie nur dann an das Gesundheitsamt weitergeben, wenn die Eltern des betroffenen Schülers dem zustimmen. Denn gerade Informationen über
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